Körordnung

1. Art der Körung

Mit der Ankörung wird der Hund zur Zucht zugelassen. Die Ankörung schliesst zuchtunerwünschte Hunde von der Zucht aus (negative Körung).
1.1 einfache Ankörung
1.2 Prädikatskörung “Schönheit und Leistung”

2. Körvoraussetzungen

Ein Windhund kann unter Berücksichtigung seines rassetypischen Verhaltens angekört werden, wenn er frei von zuchtausschließenden Fehlern ist und dem Standardtyp entspricht.
2.1 Angekört werden nur Hunde, die im DWZB oder im Register des DWZRV eingetragen sind, und für die ein Hundepass vorgelegt werden kann.
2.2 Mindestalter – ab vollendetem 15. Lebensmonat kann ein Hund angekört werden.
2.3 Wertnoten – ein Windhund muss auf zwei DWZRV-Zuchtschauen von zwei unterschiedlichen DWZRV-Richtern mindestens mit “sehr gut” bewertet worden sein. Im Richterbericht muss das Verhalten des Hundes beschrieben sein.
Für Afghanische Windhunde müssen die erforderlichen Wertnoten in einer Erwachsenenklasse (Zwischen-, Offene, Gebrauchshund- oder Siegerklasse) erworben sein.
Laut Vorstandsbeschluss vom 27.10.2007 werden keine Wertnoten aus der Klasse “ausser Konkurrenz” für die Körung anerkannt.
2.4 Der Zahnbefund muss im Hundepass eingetragen sein. Vom vollendeten 15. Lebensmonat an kann der Zahnbefund durch einen DWZRV-Richter – bei gleichzeitiger Prüfung der Identität des Hundes – auf einer Zuchtschau, oder anderen öffentlichen Veranstaltung des DWZRV, festgestellt und in den Hundepass eingetragen werden.
Ein Hund kann noch angekört werden, wenn ihm nicht mehr als drei Prämolaren, davon mindestens ein P1, fehlen. Mit drei fehlenden Prämolaren soll ein Hund nur dann angekört werden, wenn er im übrigen Vorzüge aufweist, die eine Zuchtverwendung trotz dieses schwerwiegenden Mangels vertretbar erscheinen lassen. Eine evtl. Prüfung obliegt der Körkommission unter Hinzuziehung eines unbeteiligten Richters.
2.5 Die Größe des Hundes muss im Hundepass eingetragen sein. Vom vollendeten 15. Lebensmonat an kann die Größe durch einen DWZRV-Richter – bei gleichzeitiger Prüfung der Identität des Hundes- auf einer Zuchtschau, oder anderen öffentlichen Veranstaltung des DWZRV, festgestellt und in den Hundepass eingetragen werden.
Für alle Rassen gelten die Mindest- und Ausschlussmaße des jeweiligen Standards.
2.6 Der DNA-Fingerprint muss vorliegen.
Das erforderliche Formular kann bei der DWZRV-Geschäftsstelle oder einem DWZRV-Zuchtwart angefordert werden. Ein Tierarzt nimmt – bei gleichzeitiger Prüfung der Identität – eine Blutprobe oder einen Speicheltest des Hundes, und schickt Blutprobe oder Speicheltest zusammen mit dem Formular an das Labor. Alternativ kann der Speicheltest auch von DWZRV-Zuchtwarten oder einem Mitglied der Körkommission vorgenommen, und an das Labor geschickt werden. Das Speicheltest-Set kann bei Landeszuchtwarten angefordert werden.
2.7 Sonderbestimmungen für einzelne Rassen
2.7.1 Jeder Sloughi benötigt für die Ankörung zusätzlich den Nachweis, dass er frei von genetisch bedingter PRA (homocygot positiv) ist, also dem Typ A oder B zugehörig ist. Dieser Nachweis ist durch einen molekulargenetischen Test zu führen
2.7.2 Für Irish Wolfhound besteht Röntgenpflicht bezüglich HD (Hüftgelenksdysplasie) für die Ankörung. Vom vollendeten 15. Lebensmonat an kann diese Untersuchung durchgeführt werden. Eine Ankörung erfolgt beim Typ AO (HD frei) und Typ B (HD Verdacht). Bei Typ C (HD leicht), Typ D (HD mittel) und Typ E (HD schwer) wird eine Ankörung des Hundes ausgeschlossen.
2.8 Prädikatskörung
Für die Bezeichnung “prädikatsgekört für Schönheit und Leistung” müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
a) Schönheit: Ein CAC oder CACIB; oder zwei Res. CAC; oder vier platzierte Vorzüglich
b) Leistung: Drei Rennen oder drei Coursings innerhalb der ersten 66% beenden; oder die LU vorweisen
Die Prädikatskörung wird nach Prüfung der Unterlagen vom Zuchtbuchführer ausgesprochen, und auf der Ahnentafel und/oder im Hundepass eingetragen.

3. Körverfahren

Die Hunde können nach Erfüllung der Körvoraussetzungen vom Zuchtbuchführer angekört werden. Der Zuchtbuchführer erfasst die Daten, und führt die Liste der angekörten Hunde.
3.1 Der Eigentümer muss die Nachweise über die Körvoraussetzungen dem Zuchtbuchamt einreichen (Hundepass, Richterberichte, DNA-Fingerprint).
3.2 Der Zuchtbuchführer prüft die Unterlagen und bestätigt im Hundepass die Ankörung. Ergeben sich aus den Unterlagen Zweifel an der Körfähigkeit des Hundes, leitet der Zuchtbuchführer die Unterlagen zur Entscheidung an die Körkommission weiter.
Für DWZRV-Mitglieder wird die Ankörung nach dem Hundepassverfahren durchgeführt.
Für Nichtmitglieder werden die körrelevanten Daten auf einer Ahnentafelkopie eingetragen, und vom Zuchtbuchamt auf die Originalahnentafel übertragen.

4. Körkommission

4.1 Die Körkommission besteht aus dem Zuchtleiter (Vorsitzender), dem Präsidenten und dem Zuchtbuchführer, und bei rassespezifischen Fragen (Ausnahmegenehmigungen generell, Ankörung von Registerhunden, etc.) aus dem jeweiligen Zuchtkommissionsmitglied des DWZRV.
4.2 Die Körkommission entscheidet in allen Zweifelsfällen über die Anwendung und Auslegung der Körordnung. Sie kann Ausnahmen von einzelnen Körvoraussetzungen – auf Dauer oder zeitlich befristet – genehmigen. Die Körkommission kann von einer endgültigen Entscheidung absehen, die Vorlage weiterer Richterberichte verlangen oder dem Eigentümer auferlegen, den Hund zu einem späteren Zeitpunkt erneut einem Richter vorzuführen. Ist für die Entscheidung der Körkommission das Erscheinungsbild und/oder das Verhalten eines Hundes zu begutachten, so zieht die Körkommission einen unbeteiligten Richter als Berater hinzu.
4.3 Bei Register-Hunden legt die Körkommission die Körvoraussetzungen fest, und entscheidet über die Ankörung, sie kann Auflagen und Einschränkungen festlegen.
4.4 Fehlerhafte Ankörungen werden durch die Körkommission aufgehoben. Werden Tatsachen bekannt, welche aus kynologischen Gründen die Zuchtverwendung beeinträchtigen, kann die Körkommission die Ankörung für ungültig erklären, Auflagen und Einschränkungen festlegen, oder eine erneute Vorführung verlangen. Bis zur endgültigen Entscheidung kann die Körkommission die Ankörung vorläufig aussetzen. Eine Beschwerde zum Vorstand oder Berufung zum Ehrenrat findet gegen die Aussetzung nicht statt.
4.5 Wird von der Körkommission eine Ankörung für ungültig erklärt, so ist der Hundepass zur Löschung des Körvermerks dem Zuchtbuchamt einzureichen. Wird die Ankörung versagt oder eine Ankörung für ungültig erklärt, sind dem Eigentümer die Gründe schriftlich mitzuteilen.

5. Einsprüche

Dem Eigentümer steht gegen die Versagung der Ankörung der Einspruch beim Ehrenrat zu. Wird dem Einspruch stattgegeben, benennt der Ehrenrat den oder die Richter, denen der Hund zur Prüfung des Einspruchs vorgestellt werden muss. Die dann getroffene Entscheidung ist endgültig.

6. Änderungen

Änderungen der Körordnung werden durch die JHV des DWZRV beschlossen. In dringenden Fällen können Änderungen durch die Körkommission beschlossen werden, sie müssen dann der nächsten JHV zur Bestätigung vorgelegt werden.

7. Schlussbestimmung

Die Körordnung ist Bestandteil der Zuchtordnung.
Mit Inkrafttreten dieser Körordnung werden die bisherige Körordnung und die zugehörigen Durchführungsbestimmungen ungültig.

Die Körordnung tritt mit Veröffentlichung in “Unsere Windhunde” in Kraft,
verbindlich ist nur die in der GS vorliegende und/oder in “Unsere Windhunde” veröffentlichte Fassung