Satzung

Stand JHV 2007

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Name Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 – Zweck des Verbandes
2.1 Zweck des Verbandes
2.2 Zuchtförderung
2.3 Förderung des Windhundsportes
2.4 wirtschaftlicher Zweck
2.5 VDH-Rahmenordnungen
§ 3 – Arten der Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaft
3.2 ordentliche Mitglieder
3.3 natürliche Personen
3.4 Windhundsportvereine
3.5 Ehrenmitglieder
3.6 Unmöglichkeit der Mitgliedschaft
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft
4.1 Voraussetzungen
4.2 Beitrittserklärung nat. Personen
4.3 korporative Mitgliedschaft
4.4 Bekanntgabe/Einspruch
4.5 Datenspeicherung
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft
5.1 Erlöschen der Mitgliedschaft
5.2 Austritt
5.3 Tod eines Mitgliedes
5.4 Streichung
5.5 Ausschluss
§6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1 Beitrag / Aufnahmegebühr
6.2 Rechte der Mitglieder
6.3 Pflichten der Mitglieder
§ 7 – Organe des Verbandes
§ 8 – Mitgliederversammlung
8.1 ordentl. Mitgliederversammlung (JHV)
8.2 außerordentl. Mitgliederversammlung
8.3 Stimmrecht/Sachantrag/Wahlvorschlag
8.4 Beschlüsse
8.5 Wahlen Vorstandsämter
8.6 Jahr ohne JHV
§9 – Delegierte
9.1 Delegierte der Landesgruppen
9.2 Wahlliste
9.3 Stimmrecht bei Abwesenheit
9.4 ausl. Mitglieder – Delegierte
9.5 Ausübung des Stimmrechtes
9.6 Amtszeit der Delegierten
§10 – Vorstand
§11 – Zuständigkeit des Vorstandes
§12 – Beschlußfassung des Vorstandes
§ 13 Verbandsämter
§ 14 Ehrenrat
14.1 Mitglieder des Ehrenrates
14.2 Aufgaben
14.3 Beschlüsse
14.4 Kostenvorschuss
14.5 Entscheidungen
§ 15 Disziplinarmaßnahmen
15.1 Disziplinarausschuss
15.2 Disziplinarmaßnahmen
15.3 Widerspruch
15.4 Befugnis des Zuchtbuchamtes
§ 16 Landesgruppen
16.1 Landesgruppeneinteilung
16.2 Landesgruppen-Vorstand
16.3 Abgrenzung
16.4 Landesgruppen-Mitgliederversammlung
16.5 Landesgruppen-Hauptversammlung
16.6 Landesgruppen-Vorversammlung
16.7 ausserordentl. Mitgliederversammlung
16.8 Beschlussfähigkeit der MV
§ 17 Windhundsportvereine
§ 18 Rasse-Meetings
18.1 Rasse-Meeting Durchführung
18.2 Sachanträge
18.3 Anträge rassespezifische Fragen
18.4 Beschlussfähigkeit
18.5 Stimmrecht
18.6 Jahresausstellungen
§ 19 Beurkundung der Beschlüsse
§ 20 Auflösung und Anfallberechtigung
§ 21 Sonstige Bestimmungen
§ 22 In-Kraft-Treten

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verband führt den Namen: Deutscher Windhundzucht- und Rennverband e.V. (DWZRV); er wurde am 24.April 1892 als Barsoi-Club zu Berlin gegründet. Er ist in das Vereinsregister Duisburg eingetragen. Der Rechtssitz des Verbandes ist Duisburg.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbandes

2.1. Zweck des Verbandes ist die Betreuung und Förderung der Zucht aller Windhundrassen, besonders der Rassen Afghanischer Windhund, Azawakh, Chart Polski, Barsoi, Deerhound, Galgo Español, Greyhound, Irish Wolfhound, Magyar Agar, Saluki, Sloughi, Whippet, Windspiel und aller verwandten Rassen (Pharaoh Hound, Cirneco dell'Etna, Podenco Canario, Podenco Ibicenco, Podengo Portugues usw.) sowie aller Windhundrassen, für die noch kein von der FCI anerkannter Standard vorliegt, sowie des Windhundsports. Hierzu gehören die Pflege des Tierschutzgedankens und die Sorge für eine sachgemäße Hundehaltung nach den gesetzlichen und den DWZRV-Mindesthaltungsbedingungen durch die Verbandsmitglieder.
2.2 Die Zucht wird gefördert durch Führung und Herausgabe des Windhund-Zuchtbuches, Aufstellung von Rassekennzeichen, Zuchtschauen und Körungen, Windhundsport (Bahnrennen und Coursing), Ausbildung und Prüfung von Windhundspezialrichtern, Unterstützung von Sonderschauen, Verleihung von Siegertiteln, Vergabe von Preisen.
2.3. Der Windhundsport wird gefördert durch Betreuung und Organisation des Windhundsportwesens in Zusammenarbeit mit den Windhund-Sportvereinen im Rahmen der FCI- und der VDH-Bestimmungen.
2.4. Ein wirtschaftlicher Zweck wird nicht verfolgt. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.5. Der DWZRV ist an die Rahmenordnungen des VDH gebunden.

§ 3 Arten der Mitgliedschaft

3.1. Die Mitgliedschaft besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
3.2. Ordentliche Mitglieder
Ordentliche Mitglieder sind
a) Natürliche Personen
b) Windhundsportvereine (korporative Mitgliedschaft)
3.3. Natürliche Personen
Natürliche Personen können die ordentliche Mitgliedschaft als Hauptmitglied oder als Anschlussmitglied erwerben.
a) Hauptmitglied kann jede mindestens 18 Jahre alte Person werden.
b) Anschlussmitglied können Personen (ab 14 Jahren) werden, die in Haushaltsgemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben. Die Haushaltsgemeinschaft ist auf Verlangen der Geschäftsstelle glaubhaft zu machen. Die Beendigung der Haushaltsgemeinschaft beendet die Anschlussmitgliedschaft; das Hauptmitglied haftet für die Zahlungspflicht des Anschlussmitgliedes bis zum Ende des laufenden Jahres. Anschlussmitglieder zahlen einen geringeren Beitrag und eine geringere Aufnahmegebühr als das Hauptmitglied, erhalten aber keine Verbandszeitung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Hauptmitgliedes erlischt auch diejenige des Anschlussmitgliedes. Anschlussmitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimmrecht.
3.4. Windhundsportvereine
Eingetragene Windhundsportvereine können dem DWZRV als ordentliche Mitglieder beitreten. Diese Vereine zahlen keinen Mitgliedsbeitrag. Stimmrechte im DWZRV stehen nur den persönlichen DWZRV-Mitgliedern zu.
3.5. Ehrenmitglieder
Der Vorstand kann die Ehrenmitgliedschaft als Anerkennung für hervorragende Verdienste verleihen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3.6. Unmöglichkeit der Mitgliedschaft
Mitglieder von Vereinen, die vom VDH als Dissidenzvereine angesehen werden, oder Hundehändler (gewerblicher An- und Verkauf von Hunden) können nicht Mitglied sein.
Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, die auch in einem anderen, eine der Windhundrassen betreuenden Mitgliedsverein des VDH Mitglied sind.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Voraussetzungen
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es bei natürlichen Personen einer schriftlichen Beitrittserklärung und bei Windhundsportvereinen eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Beide sind an die Geschäftsstelle zu richten.
4.2. Beitrittserklärung natürlicher Personen
In der Beitrittserklärung sind anzugeben
Name, Vorname, Geburtstag, Beruf, genauer Wohnort und Straße, Windhundrasse, Telefon und die Erklärung, dass der Antragsteller nicht zu den Personen gemäß § 3 Satz 6 gehört.
Anschlussmitglieder unter 18 Jahren benötigen die Einwilligung der Erziehungsberechtigten zum Erwerb der Mitgliedschaft.
4.3. Erwerb der korporativen Mitgliedschaft
a) Der Aufnahmeantrag muss von dem nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstand des Vereins unterzeichnet sein.
Dem Antrag ist beizufügen: – die gültige Satzung, – der Nachweis über die Eintragung im Vereinsregister, – eine Liste der Vorstandsmitglieder mit der Angabe des Zeitpunkts ihrer Wahl. – Mitteilung über die Anzahl der Vereinsmitglieder.
b) Die Satzung des Vereins muss die Bestimmung enthalten, dass der Verein im Fall einer Aufnahme in den DWZRV dessen Satzung und die auf der Grundlage dieser Satzung erlassenen geltenden Ordnungen anerkennt. Der Verein muss in seiner Satzung anerkennen, dass seine Veranstaltungen (Rennen und Coursings) nur von der FCI, dem VDH, dem DWZRV oder deren Mitgliedsvereinen durchgeführt werden.
4.4. Bekanntgabe und Einspruch
Der Name des Aufzunehmenden wird in der Verbandszeitung bekannt gegeben. Der Einspruch eines oder mehrerer Mitglieder gegen die Aufnahme kann bis zum 28. des Veröffentlichungsmonats bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand, der auch ohne Angabe von Gründen die Aufnahme ablehnen kann. Die Mitgliedsrechte und -pflichten entstehen, wenn ein zulässiger Einspruch nicht eingelegt worden ist, nach Ablauf der Einspruchsfrist, andernfalls nach Zurückweisung des Einspruches durch den Vorstand.
4.5. Datenspeicherung
Jedes Mitglied erklärt sich damit einverstanden, dass seine auf dem Aufnahmeantrag enthaltenen Daten sowie im Laufe der Mitgliedschaft erlangten Lizenzen auf elektronischen Datenträgern gespeichert und für Zwecke der Mitgliedsverwaltung verwendet werden und innerhalb des DWZRV mit seinen Unterorganisationen ausgetauscht werden können.
Zu diesen Speicherdaten gehören auch die Daten der Hunde, die sich im Eigentum/ Besitz des Mitgliedes befinden. Diese Daten dürfen nur an korporativer Mitglieder oder an die vorgeordneten Organisationen wie VDH/FCI weitergereicht werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Tod
c) Streichung
d) Ausschluss
e) Auflösung des Windhundsportvereins oder Untätigkeit im Veranstaltungsbereich (Hundesport-, Zuchtschauwesen) über einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren
5.2. Der Austritt ist nur zum Jahresschluss möglich. Er ist spätestens drei Monate vorher durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsstelle zu erklären.
5.3. Beim Tod eines Mitgliedes werden offene Beiträge für das laufende Kalenderjahr nicht nacherhoben. Ebenso wenig erfolgt eine Rückzahlung des laufenden Beitrages.
5.4. Eine Streichung muss erfolgen, wenn sich herausstellt,
a) dass das Mitglied im Aufnahmeantrag falsche Angaben zur Mitgliedschaft in Bezug auf § 3 Ziffer 6 gemacht hat.
b) dass nach Eintritt in den DWZRV die Voraussetzungen des § 3 Ziffer 6 gegeben sind.
5.5. Eine Streichung kann erfolgen, wenn das Mitglied mit dem Jahresbeitrag oder sonstigen Zahlungen mehr als sechs Monate rückständig ist.
Für die Streichung ist die Geschäftsstelle zuständig.
5.6 Über den Ausschluss befindet der Vorstand gemäß § 15.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

6.1. Die Beiträge und Aufnahmegebühren werden von der Jahreshauptversammlung festgelegt.
a) Der Beitrag ist im ersten Monat des Jahres fällig und kann nicht mit irgendwelchen Forderungen gegen den Verband aufgerechnet werden. Beiträge, die trotz Mahnung rückständig sind, können unter Hinzurechnung der Kosten eingezogen werden.
b) Erfolgt der Beitritt innerhalb des Jahres, so bleibt die Aufnahmegebühr, die gleiche, während der Beitrag je nach dem Zeitpunkt des Beitritts von der Geschäftsstelle festgelegt wird.
c) In Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag oder die Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen.
6.2. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) an allen öffentlichen Veranstaltungen des Verbandes und seiner Gliederungen teilzunehmen und Einrichtungen des Verbandes zu nutzen;
b) innerhalb ihrer Landesgruppe Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
6.3. Die Mitglieder sind verpflichtet:
a) die Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen (siehe § 21) sowie die VDH-Rahmenordnungen einzuhalten;
b) ihren geldlichen Verpflichtungen dem Verband gegenüber pünktlich nachzukommen,
c) ihre Tiere gewissenhaft im Sinne des Tierschutzgedankens und der gesetzlichen und DWZRV-Mindesthaltungsbedingungen zu halten und zu pflegen;
d) die Teilnahme an Veranstaltungen von Windhundzucht- und Windhundrennvereinen, die vom VDH als Dissidenzvereine angesehen werden zu unterlassen;
e) der Geschäftsstelle unverzüglich jede Anschriftenänderung und als Züchter jede Änderung der Zuchtstättenanschrift mitzuteilen,
f) der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen, wenn das Eigentums- und Besitzrecht am Windhund nicht identisch ist. Bei Mehrfacheigentum ist eine Hauptanschrift bei der Geschäftsstelle anzugeben. Nur Eigentümer des Hundes können gegenüber dem Verband tätig werden.

§ 7 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a)die Mitgliederversammlung
b)der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1. Zweijährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung, möglichst innerhalb der ersten vier Monate als Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Eingeladen wird durch die Verbandszeitschrift vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen. Die Einladung gilt 10 Tage nach Ausgabe der Zeitschrift beim Postzustellamt als zugestellt. Als richtige Anschrift gilt die letzte bei der Geschäftsstelle hinterlegte Anschrift des Haupt- oder Ehrenmitgliedes.
Der Jahreshauptversammlung obliegt vor allem: – die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes, – die Entlastung der Vorstandsmitglieder, – die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Ehrenrates und der Kommissionen, – die Wahl der beiden Kassenprüfer, – die Festsetzung des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, sowie der sonstigen Gebühren die in der Gebührenordnung aufgeführt sind, – die Beschlussfassung über Anträge, über Satzungsänderungen, über die Ordnungen des Verbandes und deren Änderungen und über die Auflösung des Verbandes.
8.2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn Verbandsinteressen es erfordern oder die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder oder zwei Dritteln der Landesgruppenvorsitzenden schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen beträgt die Einladungsfrist mindestens vier Wochen. Der Ankündigung der Tagesordnung bedarf es nicht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Grund der Einberufung ist anzugeben.
8.3. Stimmberechtigt sind die Delegierten der Landesgruppen. Die Zahl der Delegiertenstimmen regelt sich nach § 9. Alle Verbandsmitglieder sind berechtigt, ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen des Verbandes teilzunehmen. Sachantragsberechtigt sind die Landesgruppen, der Vorstand, die Kommissionen und die Rassemeetings speziell ihre jeweilige Rasse betreffend. Ausländische Mitglieder können Sachanträge an die Mitgliederversammlung richten, wenn sie von mindestens fünf ausländischen Mitgliedern unterstützt werden. Sachanträge können ferner an die Mitgliederversammlung gerichtet werden, wenn sie von mindestens 100 Mitgliedern durch Unterschrift unterstützt werden. Wahlvorschläge werden von den Landesgruppen und dem Vorstand eingebracht. Sachanträge und Wahlvorschläge sind so rechtzeitig bei der Geschäftsstelle einzureichen, dass sie noch in den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen bekannt gemacht werden können. Über die Annahme von später eingehenden Anträgen und Wahlvorschlägen entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
8.4. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zu Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Verbandes eine solche von vier Fünfteln erforderlich.
Sachanträge der Meetings, die auf den Meetings mit 2/3-Mehrheit angenommen sind, können nur mit der absoluten Mehrheit (d.h. stimmberechtigte Delegierte z.B. 60 Stimmen = 31 Stimmen für Ablehnung) abgelehnt werden. Das zuständige Zuchtkommissionsmitglied ist berechtigt anlässlich der JHV den Antrag anzupassen und zu ändern.
8.5. Für Wahlen für ein Vorstandsamt gilt: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet bei mindesten zwei Kandidaten eine Stichwahl zwischen den zwei erstplatzierten Kandidaten statt. Bei übrigen Wahlen gilt die einfache Mehrheit.
8.6. In dem Jahr, in dem keine ordentliche Jahreshauptversammlung stattfindet, wird im ersten Quartal eine Versammlung des Vorstandes mit den Landesgruppenvorsitzenden durchgeführt. An dieser Sitzung nehmen die Landesgruppenvorsitzenden (bzw. in Abwesenheit deren Vertreter), der Vorstand und die Kassenprüfer teil. Es können auf Vorschlag des Vorstandes weitere Personen teilnehmen. Stimmberechtigt sind die Landesgruppenvorsitzenden und der Vorstand, wobei jede Landesgruppe über die Stimmen verfügt, die ihr auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung zustehen.
Diese Versammlung hat folgende Aufgaben: die Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresabrechnung des Vorstandes, und die Entlastung des Vorstandes.

§ 9 Delegierte

9.1. Die Delegierten werden auf den Mitgliederversammlungen der Landesgruppen gewählt. Wählbar ist jeder, der dem DWZRV mindestens seit drei Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört. Jede Landesgruppe ist berechtigt, pro angefangene hundert stimmberechtigter Landesgruppenmitglieder je einen Delegierten zu entsenden Stichtag für Mitgliederzahl: 31. Januar des Jahres der Mitgliederversammlung).
Der Landesgruppenvorsitzende ist zusätzlich Delegierter.
9.2. Die vorgeschlagenen Delegierten werden in einer Wahlliste zusammengefasst, über die die anwesenden Mitglieder der Landesgruppe abstimmen; die Wahlberechtigten dürfen ihre Stimme nur einem Kandidaten geben. Die nach Absatz 1 zu wählenden Delegierten sind diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Wird die Zahl der zulässigen Delegierten bei der Wahl nicht erreicht, so vertritt der Landesgruppenvorsitzende die nicht ausgenutzten Delegiertenstimmen.
9.3. Ist ein Delegierter auf einer Mitgliederversammlung des Verbandes nicht anwesend, so geht sein Stimmrecht auf den Landesgruppenvorsitzenden über. Fehlt der Landesgruppenvorsitzende, so vertritt ihn der stellvertretende Landesgruppenvorsitzende. Ist auch dieser nicht anwesend, so regeln die Delegierten der betreffenden Landesgruppe die Stimmvertretung untereinander.
9.4. Ausländische Mitglieder haben bis drei Monate vor einer Mitgliederversammlung Delegierte vorzuschlagen. Die Zahl der Delegierten wird gemäß Absatz 1 Satz 3 bestimmt.
9.5. Die Delegierten üben ihr Stimmrecht nach bestem Wissen und Gewissen und im Interesse des Gesamtverbandes aus.
9.6. Die Delegierten vertreten ihre Landesgruppe solange, bis auf einer Mitgliederversammlung neue Delegierte gewählt werden.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
1. dem Präsidenten
2. dem geschäftsführenden Vorsitzenden
3. dem Zuchtleiter
4. dem Zuchtbuchführer
5. dem Vorsitzenden der Kommission für den Windhundsport
6. dem Schriftleiter.
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs. 5 gewählt. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt vier Jahre. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Neu- bzw. Wiederwahl vorzunehmen. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsdauer des Vorstandes aus, dann kann dessen Amt durch den Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch und durch die Mitgliederversammlung bis zum Ende der Amtsdauer besetzt werden. Mitglied des Vorstandes kann nur werden, wer dem Verband seit mindestens drei Jahren als stimmberechtigtes Mitglied angehört hat. Ein Vorstandsmitglied kann gleichzeitig zwei Vorstandsämter wahrnehmen, besitzt aber nur ein Stimmrecht.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

11.1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder andere Ordnungen des Verbandes einem anderen Organ oder Amtsträger zugewiesen sind.
Der Präsident hat die gesamte Geschäftsführung zu leiten. Der Präsident und der geschäftsführende Vorsitzende vertreten den Verband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.
Der geschäftsführende Vorsitzende führt den Schriftverkehr, soweit dieser nicht in den Arbeitsbereich eines anderen Verbandsamtes fällt. Er verwaltet die Verbandskasse und die Bücher. Ihm untersteht das Zuchtschauwesen.
Der Zuchtleiter überwacht die Zucht und ist Vorsitzender der Zucht- und Körkommission. Die Zuchtkommissionssitzungen sollen jährlich einmal stattfinden.
Der Zuchtbuchführer ist für die Führung des Deutschen Windhund-Zuchtbuches verantwortlich.
Der Vorsitzende der Kommission für den Windhundsport überwacht den Sportbereich unter Berücksichtigung der vom DWZRV im Rahmen der FCI-Bestimmungen und der VDH-Satzung insoweit wahrzunehmenden Aufgaben. Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern aus dem Rennbereich und drei Mitgliedern aus dem Coursingbereich und zusätzlich dem Vorsitzenden der Kommission für den Windhundsport, jedes dieser Mitglieder muss für die Wählbarkeit für den Renn- bzw. Coursingbereich im Besitz der entsprechenden Schieds-/Coursingrichterlizenz sein. Die vorgeschlagenen Personen für diese Kommission werden jeweils in einer Wahlliste für Renn- und Coursingbereich zusammengefasst. Gewählt sind die Personen für den jeweiligen Bereich mit den höchsten Stimmen. Eine Kandidatur für den Renn- und den Coursingbereich gemeinsam ist nicht möglich. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.
Dem Schriftleiter obliegt die Redaktion der Verbandszeitung.
Die Vertretung im Falle einer Verhinderung regelt der Präsident. Der Vorstand hat das Recht, für Spezialaufgaben Beauftragte einzusetzen, die dem zuständigen Vorstandsmitglied zugeordnet sind. Die nächste Mitgliederversammlung des Verbandes entscheidet darüber.
11.2. Der Vorstand erhält das Recht Ordnungen (siehe § 21) in Fällen, in denen es die Verbandsinteressen erfordern, zu ändern. Diese Änderungen müssen veröffentlicht werden und gelten in Anlehnung an § 8 nach Zustellung der Verbandszeitung. Diese Änderungen müssen von der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die der Präsident, bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Vorsitzende, schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberuft. In jedem Falle ist eine Einberufungsfrist von sieben Tagen einzuhalten. Eine Tagesordnung soll mitgeteilt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Präsident oder der geschäftsführende Vorsitzende anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Präsident, bei dessen Verhinderung der geschäftsführende Vorsitzende. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich damit einverstanden sind.

§ 13 Verbandsämter

Alle Verbandsämter werden ehrenamtlich wahrgenommen. Für damit verbundene Verwaltungsaufgaben kann an Hilfskräfte eine angemessene Vergütung gezahlt werden. Ist in besonderen Ausnahmefällen der Einsatz von Hilfskräften untunlich, so kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung auch der Inhaber eines Verbandsamtes mit der Wahrnehmung der zusätzlichen Verwaltungsaufgaben betraut und ihm die entsprechende Vergütung gezahlt werden.
Alle Wahlämter werden auf vier Jahre besetzt. Wählbar sind nur Mitglieder, die seit mindestens drei Jahren stimmberechtigte Mitglieder sind.
Es kann eine hauptamtliche Geschäftsstelle zur Unterstützung des Vorstandes eingerichtet werden.

§ 14 Ehrenrat

14.1. Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern und zwei Vertretern, die aus dem Kreis der Verbandsmitglieder gemäß § 8 Abs. 5 gewählt werden. Er wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Als Vertreter sind die Personen gewählt, die bei der Wahl die nächst höheren Stimmzahlen erreicht haben.
14.2. Der Ehrenrat hat die ihm durch die Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen; in verbandsinternen Streitigkeiten sowie bei ehrenrührigem Verhalten entscheidet er, soweit Inhaber von Verbandsämtern unmittelbar in ihrer Funktion betroffen sind.
14.3. Der Ehrenrat kann die in § 15 aufgezählten Maßnahmen beschließen, er ist an die Entscheidungen des Vorstandes nicht gebunden.
14.4. Der Ehrenrat entscheidet über den Kostenvorschuss, die Kosten des Verfahrens und darüber, ob seine Beschlüsse in der Verbandszeitung zu veröffentlichen sind.
14.5. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Übrigen kann § 12 entsprechend angewendet werden. Seine Entscheidungen sind schriftlich bekannt zu geben.

§ 15 Disziplinarmaßnahmen

15.1. Für Disziplinarfälle ist unterhalb der Vorstandsebene ein Disziplinarausschuss eingerichtet. Dieser Disziplinarausschuss setzt sich aus drei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied zusammen. Er wählt sich seinen Vorsitzenden selbst. Die Besetzung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes, wobei die Besetzung durch die Mitgliederversammlung zu bestätigen ist. Die jeweiligen Fachkommissionen stehen dem Ausschuss beratend zur Seite.
Die Besetzung hat jeweils auf der Jahreshauptversammlung zu erfolgen, auf der der Vorstand komplett neu gewählt wird.
Die Mitglieder dieses Ausschusses bleiben solange im Amt, bis der Vorstand einen neuen Ausschuss beruft oder die Mitgliederversammlung ihre Bestätigung verweigert bzw. widerruft. Dieser Ausschuss kann die unter Ziffer 2 genannten Disziplinarmaßnahmen verhängen.
Für die nachfolgenden Disziplinarmaßnahmen ist jedoch die Zustimmung des Vorstandes erforderlich: – Sperrung des Zuchtbuches länger als 1 Jahr; – Zuchtverbot länger als ein Jahr; – Löschung des Zwingernamens; – Amtsenthebung bzw. Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern; – Ausschluss.

Die übrigen Entscheidungen des Disziplinarausschusses sind so zu werten, als ob sie vom Vorstand gefällt wären.
15.2. Gegen Mitglieder, die – gegen die Regeln des DWZRV oder – den sportlichen Anstand oder gegen das Verbot des Dopings an Hunden (bei Sportveranstaltungen oder Zuchtschauen), oder – gegen die Zuchtbestimmungen verstoßen, oder – die Interessen und das Ansehen des Verbandes oder seiner Mitgliedschaft insgesamt schädigen, sowie Mitglieder oder Funktionäre in Ausübung ihres Amtes durch den Tatbestand der Beleidigung oder übler Nachrede im Sinne des StGB erfüllende Veröffentlichungen (in Wort und Bild) in den Printmedien oder elektronischen Medien (einschliesslich Homepages) verunglimpfen,
können folgende Disziplinarmaßnahmen verhängt werden: – einfacher oder strenger Verweis – Geldbußen bis zu € 2.500,00 – Sperrung des Zuchtbuches – Zuchtverbot – Löschung des Zwingernamens und anderer Eintragungen im Zuchtbuch – Ungültigkeitserklärung von Ahnentafeln und Lizenzkarten – Aberkennung von Siegertiteln – Ausstellungssperre, Renn- und/oder Coursingteilnahmesperre, Verbot des Zutritts zu Ausstellungen und Windhundveranstaltungen – Amtsenthebung bzw. Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern – Ausschluss
Diese Maßnahmen können befristet werden.
Die Betroffenen sind vorher zu hören. Über die Veröffentlichung von Disziplinarmaßnahmen ist in dem Beschluss zu befinden.
Ist gegen ein Mitglied ein Verfahren zum Zwecke des Ausschlusses aus dem DWZRV eingeleitet worden, so kann sich das Mitglied diesem Verfahren nicht durch fristlose Kündigung der Mitgliedschaft entziehen.
Für Verstöße gegen die Zuchtordnung ist für den Züchter und gegebenenfalls für den Deckrüdenbesitzer eine zusätzliche Gebühr zu den normalen Eintragungsgebühren gemäß Zuchtordnung zu entrichten. Diese Gebührenzuschläge werden von der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen und in einer gesonderten Gebührenordnung veröffentlicht. Diese Gebühren werden mit den normalen Gebühren des Zuchtbuchamtes in Rechnung gestellt. Widerspruch gegen die Gebühr kann der Züchter beim Vorstand einlegen. Aufgrund des Widerspruches wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Ergeben sich bei den zu zahlenden Gebührenzuschlägen Beträge über € 750,00 kann hierfür ein Disziplinarverfahren eröffnet werden.
15.3. Gegen die Disziplinarmaßnahmen kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Geschäftsstelle eingelegt werden; nach Ablauf der Frist ist die Einlegung eines Widerspruchs unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar. Über den Widerspruch entscheidet der Ehrenrat. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Ehrenrates kann im Einzelfall die aufschiebende Wirkung aufheben. Gegen die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung ist ein Widerspruch ausgeschlossen.
Eine Klage gegen die Ehrenratsentscheidung ist binnen eines Monats nach Zugang der Entscheidung beim für den DWZRV zuständigen Gericht einzulegen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine Klage unzulässig und die Entscheidung unanfechtbar.
15.4. Unberührt bleibt die Befugnis des Zuchtbuchamtes, unrichtige Eintragungen im Zuchtbuch oder auf Ahnentafeln zu berichtigen oder Ahnentafeln einzuziehen oder für ungültig zu erklären.

§ 16 Landesgruppen

16.1. Der Verband ist in Landesgruppen eingeteilt. Die Landesgruppen sind wirtschaftlich und steuerlich selbst verantwortlich. Jedes Mitglied wird durch Aufnahme in den Verband Mitglied der für seinen Wohnsitz zuständigen Landesgruppe.
16.2. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Landesgruppenvorsitzenden
b) dem stellvertretenden Landesgruppenvorsitzenden
c) dem Landeszuchtwart.
Personalunion ist möglich. Es bleibt den Landesgruppen überlassen, weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Die Wählbarkeit ergibt sich aus § 13.
16.3. Die gebietsmäßige Abgrenzung der Landesgruppen beschließt die Mitgliederversammlung des Verbandes.
16.4. Jede Landesgruppe hat im ersten Quartal eines jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung als Hauptversammlung (HV) durchzuführen. Zu dieser HV ist mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die Verbandszeitung einzuladen. § 8 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
16.5. Der Hauptversammlung obliegt vor allem: – Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Landesgruppenvorstandes – die Entlastung des Landesgruppenvorstandes – die Wahl des Landesgruppenvorstandes, die jeweils ein Jahr nach der Wahl des Verbandsvorstandes durchzuführen ist. – die Beschlussfassung über vorliegende Anträge. – Wahl der Delegierten.
16.6 Jede Landesgruppe hat gem. Ziffer 4 vor der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) und ebenso vor den außerordentlichen Mitgliederversammlungen des Verbandes eine Mitgliederversammlung (Vorversammlung) abzuhalten. Dieser obliegt insbesondere die Einbringung von Anträgen und Wahlvorschlägen. Handelt es sich um eine Vorversammlung vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, so obliegt dieser insbesondere die Wahl der Delegierten gem. § 9 und die Einbringung von Anträgen und Wahlvorschlägen sowie die Beschlussfassung hierüber. Die Frist- und Formvorschriften des Absatzes 4 gelten entsprechend.
16.7. Außerordentliche Mitgliederversammlungen der Landesgruppen sind abzuhalten, wenn der Vorstand des Verbandes oder der Vorstand der Landesgruppen dieses verlangen. Die Frist- und Formvorschriften des Absatzes 4 gelten entsprechend.
16.8. Die Mitgliederversammlungen der Landesgruppen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 17 Windhundsportvereine

Windhundsportvereine, deren stimmberechtigte Mitglieder dem DWZRV angehören, können unter Wahrung ihres traditionellen Eigenlebens korporatives Mitglied des DWZRV werden, um von den Verbandsorganen übergeordnete Aufgaben im Windhundsport und die Vertretung im VDH wahrnehmen zu lassen.
Der DWZRV, besonders die Landesgruppen, können diese Vereine zur Förderung des Windhundsports unterstützen.
Die Windhundsportvereine sind verpflichtet, bei den von ihnen durchzuführenden Veranstaltungen die für das Rennwesen maßgebenden Bestimmungen der FCI, des VDH und des DWZRV zu beachten.
In Ausnahmefällen kann der Windhundsportverein mit Zustimmung des DWZRV-Vorstands Personen aufnehmen, die nicht dem DWZRV angehören, aber die sonstigen Aufnahmevoraussetzungen erfüllen.

§ 18 Rasse-Meetings

18.1. Die Rasse-Meetings werden durch die Zuchtkommissionsmitglieder mindestens im zweijährigen Rhythmus durchgeführt. Die Kosten des Meetings tragen die Meetingteilnehmer.
18.2. Rasse-Meetings, die zur DWZRV-Jahresmitgliederversammlung Sachanträge einreichen wollen, halten in zeitgerechtem Abstand zur DWZRV-JHV ein Meeting ihrer Rasse ab. Zur Einhaltung der Fristen für die Sachantragseingabe finden die Rassemeetings spätestens im November des Jahres vor der DWZRV-JHV statt. Zum Rassemeeting ist mit einer Frist von zwei Monaten unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder durch die mindestens zwei Monate vor dem Sitzungstermin erscheinende Verbandszeitschrift “Unsere Windhunde” einzuladen. Mögliche Änderungen der Tagesordnung sind spätestens einen Monat vor der Veranstaltung im Verbandsorgan “Unsere Windhunde” zu veröffentlichen. Die Einladung gilt zehn Tage nach Versand der schriftlichen Einladung oder Ausgabe der Zeitschrift beim Postzustellamt als zugestellt.
18.3. Rassemeetings entscheiden über rassespezifische Fragen mit einfacher Mehrheit. Rassespezifische Anträge müssen, wenn dafür der § 8 Abs. 4 gelten soll, mit 2/3-Mehrheit angenommen werden.
Die Eingabe rassespezifischer Sachanträge für Rassemeetings erfolgt beim zuständigen Zuchtkommissionsmitglied. Dies gilt auch für vom Vorstand erwogene rassespezifische Sachanträge.
Ist der Antragsteller auf dem Meeting nicht anwesend, entscheidet das Meeting über die Behandlung dieses Antrages.
18.4. Rassemeetings sind nur beschlussfähig, wenn neben den DWZRV-Mitgliedern mindestens das Zuchtkommissionsmitglied der jeweiligen Rasse anwesend ist. Bei Verhinderung eines Zuchtkommissionsmitgliedes regelt der Präsident die Vertretung.
18.5. Stimmberechtigt in Rassemeetings sind Mitglieder des DWZRV.
18.6. Rassemeetings erhalten ein Entscheidungsrecht für Ort und Termin (und Ausweichtermin) der jeweiligen Jahresausstellungen und ein Vorschlagsrecht für den Richter. Der Termin und Ort wird auf der Windhundsportvereinssitzung abgestimmt, um Terminüberschneidungen mit anderen Rasseveranstaltungen zu vermeiden. Den Beschluss über die Richterauswahl fassen gemeinsam der Präsident, das jeweilige Zuchtkommissionsmitglied, die Richtervertrauensfrau, die Zuchtschaubeauftragte und der Landesgruppenvorsitzende, in dessen Landesgruppe der ausrichtende Windhundsportverein seinen Sitz hat.

§ 19 Beurkundung der Beschlüsse

Die in Vorstandssitzungen des Verbandes oder Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 20 Auflösung und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 8 Absatz 4 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nicht besondere Liquidatoren bestellt, werden der Präsident und der geschäftsführende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das Restvermögen ist für kynologische Zwecke zu verwenden.

§ 21 Sonstige Bestimmungen

Falls für die Eintragung dieser Satzung Änderungen erforderlich sind, so ist der Präsident berechtigt, die Änderungen vorzunehmen.
Die nachfolgend aufgeführten Ordnungen sind von den Mitgliedern auf den Jahreshauptversammlungen des DWZRV mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen worden:
Beitragsordnung, Spesenordnung, Gebührenordnung gemäß Ziffer 11 der Zuchtordnung, Gebührenordnung und Geldbußenrahmenordnung gemäß § 15 der Satzung und Ziffer 11 der Zuchtordnung, DWZRV-Mindesthaltungsbedingungen, Zucht- und Körordnung, Zuchtschauordnung, Windhundsportordnung, Zuchtrichter-Ordnung.
Die Nichtigkeit von Teilen dieser jeweiligen Ordnungen zieht nicht die Nichtigkeit der Ordnung insgesamt nach sich.

§ 22 In-Kraft-Treten

Diese Satzung wurde am 9. März 2002 anlässlich der ordentlichen Mitgliederversammlung (JHV) in Wiesbaden beschlossen. Sie tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Änderungen / Stand JHV 2007
Verbindlich ist nur die in der GS vorliegende und/oder in “Unsere Windhunde” veröffentlichte Fassung dieser Satzung