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Ausbildung zum Schiedsrichter

Das Schiedsgericht ist in allen existierenden Rennordnungen definiert als „das oberste Organ“ einer Rennveranstaltung. Als Schiedsrichter haben Sie eine Reihe von Fällen zu entscheiden, die in den Sportordnungen bereits definiert sind. Andererseits müssen Sie auch Entscheidungen fällen, die nicht bereits vorgeschrieben sind und deshalb ein gehöriges Maß an Rennerfahrung voraussetzen.

Verbindliche Richtlinie für die Ausbildung zum Schiedsrichter

  1. Grundvoraussetzung ist Zuverlässigkeit, eine vorbildliche, von den Mitgliedern anerkannte Haltung und persönliche Unabhängigkeit.
  2. Der Bewerber muss mindestens 24 Monate im Besitz der Bahnbeobachter-Lizenz sein und in dieser Zeit mindestens 10-mal als Bahnbeobachter tätig gewesen sein.
  3. Die Bewerbung zur Ausbildung zum Schiedsrichter ist der Kommission für den Windhundsport im DWZRV formlos mitzuteilen.
  4. Es besteht kein Anspruch auf Ausbildung zum Schiedsrichter.
  5. Er bearbeitet ein von der Sportkommission gestelltes Thema schriftlich. (Vorprüfung) Wurde die Vorprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühstens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
  6. Nach bestanderer Vorprüfung erhält der Bewerber eine Anwärterkarte.
  7. Der Schiedsrichteranwärter leistet mindestens zwei Anwartschaften in einem Sekretariat bei Windhundrennen im DWZRV Bereich. Über die Anwartschaften fertigt der jeweilig Verantwortliche im Sekretariat einen detaillierten Anwartschaftsbericht. Den Bericht schickt der Rennleiter unmittelbar an den Vorsitzenden der Sportkommission.
  8. Er leistet mindestens vier Anwartschaften bei Windhundrennen im DWZRV Bereich im Schiedsgericht. Über die Anwartschaften fertigen die jeweiligen Ausbildungs-Schiedsrichter detaillierte Anwartschaftsberichte. Die Berichte schickt der Rennleiter unmittelbar an den Vorsitzenden der Sportkommission.
  9. Nach der Absolvierung dieser Anwartschaften entscheidet die Sportkommission über die Zulassung zur Prüfung oder weitere Anwartschaften.
  10. Die schriftliche Prüfung wird von der Sportkommission im DWZRV abgenommen. Sie umfasst im wesentlichen Fragen aus der Windhundsportordnung und praktischen Problemen des Ablaufs eines Windhundrennens. Wurde die schriftliche Prüfung nicht bestanden, kann der Anwärter sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
  11. Die praktische Prüfung wird von einem Mitglied der Sportkommission oder von einem von der Sportkommission bestimmten Schiedsrichter abgenommen. Die Prüfung ist bei einem Windhundrennen im DWZRV Bereich abzunehmen. Sie umfasst alle Themenbereiche eines Windhundrennens. Über die praktische Prüfung ist vom abnehmenden Schiedsrichter ein detaillierter Prüfungsbericht zu fertigen und unmittelbar an den Vorsitzenden der Sportkommission zu schicken. Die Sportkommission entscheidet mehrheitlich über das Ergebnis der Prüfung, oder über die weitere Ausbildung des Bewerbers. Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, kann der Anwärter sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
  12. Die Sportkommission entscheidet mehrheitlich über das Ergebnis der Prüfung, oder über die weitere Ausbildung des Bewerbers.
  13. Gegen die Entscheidung der Prüfer besteht kein Einspruchsrecht.
  14. Sie schlägt im Namen des DWZRV den Schiedsrichteranwärter zur Lizenzierung beim VDH vor.
  15. Die Ausbildung zum Schiedsrichter muss in 18 Monaten abgeschlossen sein. Auf Antrag kann die Sportkommission die Ausbildungszeit verlängern.