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Ausbildung zum Coursingrichter

Verbindliche Richtlinie für die Ausbildung zum Coursingrichter

  1. Grundvoraussetzung ist Zuverlässigkeit, eine vorbildliche, von den Mitgliedern anerkannte Haltung und persönliche Unabhängigkeit.
  2. Der Bewerber muss mindestens 24 Monate Mitglied im DWZRV sein.
  3. Der Bewerber muss praktische Erfahrungen aus dem Coursingbereich nachweisen.
  4. Der Bewerber muss lizenzierter Bahnbeobachter sein.
  5. Die Bewerbung zur Ausbildung zum Coursingrichter ist der Sportkommission im DWZRV formlos mitzuteilen und mit einer Einspruchsfrist von vier Wochen im Verbandsorgan zu veröffentlichen. Einsprüche werden von der Sportkommission im DWZRV nach Maßgabe der Satzung des DWZRV behandelt.
  6. Es besteht kein Anspruch auf Ausbildung zum Coursingrichter.
  7. Er bearbeitet ein von der Kommission für den Windhundsport gestelltes Thema schriftlich. (Vorprüfung) Wurde die Vorprüfung nicht bestanden, kann der Bewerber sie frühstens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
  8. Nach bestanderer Vorprüfung erhält der Bewerber eine Anwärterkarte.
  9. Er leistet mindestens zwei Anwartschaften in einem Sekretariat bei einem Leistungscoursing. Über die Anwartschaften fertigt der jeweilig Verantwortliche im Sekretariat einen detaillierten Anwartschaftsbericht. Dieser Bericht wird vom Coursingleiter unmittelbar an den Vorsitzenden der Sportkommission geschickt
  10. Einweisung bei mindestens 2 Coursings im Parcoursbau und Hasenzug. Hierbei ist nicht wichtig, dass der Anwärter selber den Hasenzug betätigt, sondern er dem Hasenzieher „über die Schulter schaut“. Genauso sieht es beim Parcoursbau aus. Er muss den Parcours nicht selber bauen.
  11. Er leistet mindestens vier Anwartschaften bei einem Ausbildungs-Coursingrichter. Über die Anwartschaften fertigen die jeweiligen Ausbildungs-Coursingrichter detaillierte Anwartschaftsberichte. Dieser Bericht wird vom Coursingleiter unmittelbar an den Vorsitzenden der Sportkommission geschickt.
  12. Die Ausbildungs-Coursingrichter werden von der Sportkommission ernannt.
  13. Die Sportkommission entscheidet über die Zulassung zur Prüfung oder weitere Anwartschaften.
  14. Die schriftliche Prüfung wird von der Sportkommission im DWZRV abgenommen. Sie umfasst im wesentlichen Fragen aus der LCO und praktischen Problemen des Ablaufs eines Leistungscoursings.
  15. Die praktische Prüfung wird von einem Mitglied der Sportkommission oder von einem von der Sportkommission bestimmten Ausbildungs-Coursingrichter abgenommen. Die Prüfung ist bei einem Leistungscoursing oder einem internationalen Coursing abzunehmen. Sie umfasst alle Themenbereiche eines Leistungscoursings. Über die praktische Prüfung ist vom abnehmenden Ausbildungs-Coursingrichter ein detaillierter Prüfungsbericht zu fertigen und unmittelbar an den Vorsitzenden der Sportkommission zu schicken. Die Sportkommission entscheidet mehrheitlich über das Ergebnis der Prüfung, oder über die weitere Ausbildung des Bewerbers. Wurde die praktische Prüfung nicht bestanden, kann der Anwärter sie frühestens nach Ablauf von 6 Monaten und spätestens 12 Monate nach Zustellung des Ergebnisses wiederholen. Eine solche Wiederholung ist nur einmal möglich.
  16. Die Sportkommission schlägt im Namen des DWZRV den Coursingrichteranwärter zur Lizenzierung beim VDH vor.
  17. Gegen die Entscheidung der Prüfer besteht kein Einspruchsrecht.
  18. Die Ausbildung zum Coursingrichter muss in 24 Monaten abgeschlossen sein. Auf Antrag kann die Sportkommission die Ausbildungszeit verlängern.