zurück ...

Änderung der Deutschen Tollwut-Verordnung!

Die Deutsche Tollwut-Verordnung wurde den neuen EU-Bestimmungen angepasst.

Zusammenfassend lassen sich die Änderungen wie folgt darstellen:
Die Frist, die zur Immunisierung akzeptiert wird, sinkt von vier auf drei Wochen.
Eine Wiederholungsimpfung ist nicht automatisch nach 12 Monaten fällig, sondern zu dem Zeitpunkt, der vom Impfstoffhersteller für die Gültigkeit des Impfstoffes genannt wird.
Hunde, die zu einer Veranstaltung (Ausstellung, Rennen, Coursing) gebracht werden, müssen nachweislich mindestens drei Wochen vor der Veranstaltung gegen Tollwut geimpft worden sein.
Die Tollwutschutzimpfung ist, vom Tag der Impfung an, 12 Monate gültig. Wenn eine längere Gültigkeit geltend gemacht werden soll, muss dies durch Eintragung der Gültigkeit im Impfausweis bzw. im EU-Heimtierpass im Feld “Gültig bis” nachgewiesen werden.
Wenn bei einem gegen Tollwut geimpften Hund vor Beendigung der Gültigkeit der bestehenden Impfung die Nachimpfung gegen Tollwut erfolgt, so entfällt die so genannte 3-Wochen-Frist.

Da insbesondere die Anerkennung von 12 Monaten als Grundgültigkeitsdauer (auch in den Fällen, in denen der Tierarzt keinen Eintrag in der Rubrik “gültig bis” vorgenommen hat) und auch die Anerkennung der Eintragung bei einer längeren Gültigkeitsdauer Individualentscheidungen der Veterinärämtersind, *empfehlen wir allen Ausstellern, Renn- Coursing-Teilnehmern sich über die Ausschreibungen, Internetseiten der Ausrichter der Veranstaltungen, oder direkt beim Sonderleiter und/oder Rennleiter über die jeweiligen Bestimmungen „vor Ort“ zu informieren.